FAQ

Fragen zu meinem Angebot

In welchen Bereichen liegt der Fokus der Zutat?

Der Fokus liegt in der Vergütung im Gesundheitsmarkt Schweiz von

  • Medizinprodukten
  • Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP)
  • Leistungen im Zusammenhang mit den Produkten

Welches sind die klassischen Themen der Zutat?

  • Unterstützung bei der Entwicklung einer Market-Access-Strategie
  • Klärung, ob ein Produkt vergütet wird bzw. eine Vergütung möglich ist
  • Behandlungspfad skizzieren und die Kostenfolge berechnen
  • Marktzahlen ausfindig machen
  • Die Kundschaft auf dem Weg hin zu einer Vergütung von Medizinprodukten lotsen und unterstützen
  • Vergütung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Medizinprodukten

Unterstützt die Zutat auch Pharmafirmen?

Ja. Bei Fragen zu Medizinprodukten bieten wir auch Pharmafirmen Hand. Sobald es um Arzneimittel geht, ziehen wir uns zurück. „Pharma“ ist eine andere Welt, in welcher wir nicht zu Hause sind.

Ist die Zutat auch Importeur/Distributor von Medizinprodukten?

Nein. Die Zutat kann bei der Suche Hand bieten, agiert jedoch selbst nicht als Handelspartner.

Kann die Zutat im Alltag kurz und knapp Fragen zu Market Access und Reimbursement beantworten?

Ja. Wir bieten ein niederschwelliges Angebot, damit eine langwierige Suche umgangen werden kann. Geeignet für geschlossene Fragen. Buchen Sie ein Zeitfenster und wir bieten Antworten. Die Abrechnung der Leistung wird direkt mit der Buchung vollzogen.

Kennt sich die Zutat mit der Mittel- und Gegenständeliste MiGeL aus?

Ja. Von einigen Personen wird Rolf Müller auch Mr. MiGeL genannt. Er ist sehr vertraut mit der MiGeL-Praxis, der Struktur und den Eigenheiten der MiGeL.

Bietet die Zutat auch Leistungen ausserhalb der Schweiz an?

Nein. Die Leistungen der Zutat beschränkt sich auf die Schweiz. Für andere Länder fehlt das Wissen/Verständnis im notwendigen Umfang, um die gewünschte Qualität bieten zu können.

Welche Marktzahlen/Fakten kann die Zutat bieten?

Öffentlich verfügbare Zahlen kann die Zutat bieten, sowie eine Literatursuche.

Mögliche Quellen sind folgende:

  • Bundesamt für Statistik
  • Nationale Krebsregistrierungsstelle
  • Verbände der Leistungserbringer

Wer definiert die Produktpreise in der Schweiz?

Im Bereich der Medizinprodukte herrscht freier Wettbewerb. Die Wirtschaftsakteuer definieren den Preis für das jeweilige Produkt. Es gibt keine Margenvorgaben.

Ist eine Vergütung von meinem Medizinprodukt möglich?

Ist das Produkt in der Schweiz verkehrsfähig?

Nein: keine Vergütung vorgesehen

Ja:

  • Anwendung durch Leistungserbringer (ohne Pflege)
    Das Material ist integraler Bestandteil der Leistung. Die Vergütung ist in den Tarifverträgen der Leistungserbringer geregelt.
    Spital stationär: Medizinprodukte sind Bestandteil der Pauschale und werden nicht zusätzlich verrechnet SwissDRG
    Spital ambulant, Arztpraxis: Ärztetarif TARMED, Generelle Interpretation zur Vergütung von Verbrauchsmaterialien und Implantaten.
    Kostenträger: Unfall- oder Invalidenversicherung
    Kostenträger: Krankenversicherung
    Ausnahme: Wenn es sich nicht um eine vergütungspflichtige Leistung handelt, kann auch das Verbrauchsmaterial nicht vergütet werden (integraler Bestandteil der Leistung).
    Tarifvertrag Physiotherapie
    Tarifvertrag Ergotherapie
    Tarif Rollstuhlversorgung
    Weitere Tarife/Tarifstrukturen auf Anfrage.
  • Anwendung im Rahmen einer Pflegeleistung (Pflegematerial)
    Ärztlich angeordnete Leistungen werden durch eine Organisation der ambulanten oder stationären Pflege oder selbständig tätigen Pflegefachpersonen erbracht. Entspricht das dazu benötigte Pflegematerial einer generischen MiGeL-Position (Achtung: Analogie-Verbot)?

    • Nein: keine Vergütung bsp. separate Vergütung vorgesehen. Zur Listung ist ausschliesslich der Antragsprozess vorgesehen. Wird eine Anpassung der MiGeL gewünscht, gilt es, den Antragsprozess zu durchlaufen.
    • Ja: Eine separate Vergütung ist möglich (Ausnahme einfaches Verbrauchsmaterial mit Bezug zur Pflegeleistung, sowie Produkte zum Mehrfachgebrauch für verschiedene Personen)
  • Selbstanwendung durch die versicherte Person
    Wird das Medizinprodukt selbst angewendet, ggf. unter Beizug nicht-beruflich Beteiligter?

    • Nein: Siehe oben «Anwendung durch Leistungserbringer» und «Anwendung im Rahmen einer Pflegeleistung».
    • Ja: Sofern das Medizinprodukt einer generischen MiGeL-Position entspricht (Achtung: Analogie-Verbot)
    • Fehlt eine entsprechende MiGel-Position: Anpassungen in der MiGel sind möglich. Dazu ist der Antragsprozess zwingend zu durchlaufen.

Fragen zu Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)

Ist die MiGeL verbindlich?

Ja, im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die MiGeL ist eine abschliessend geführte Positivliste und Teil der Verordnung des EDI (Eidgenössisches Departement des Innern) über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV).

Link MiGeL: Mittel und Gegenständeliste (MiGeL) (admin.ch)

Entspricht der Höchstvergütungsbetrag (HVB) einem Produktpreis?

Nein. Der HVB definiert, was die obligatorische Krankenversicherung maximal vergüten darf. Ist ein Produkt günstiger, bezahlt die Versicherung die effektiven Kosten. Ist ein Produkt teurer, gehen die Mehrkosten zu Lasten der versicherten Person.

Beim HVB handelt es sich um den Median, der im Markt erhältlichen Produkte unter Berücksichtigung der Auslandspreise.

Wie kann ich die MiGeL verändern, wenn ich mit dem Inhalt nicht einverstanden bin oder Positionen fehlen?

Änderungen können ausschliesslich über einen Antrag erwirkt werden. Sämtliche interessierte Personen und Organisationen, welche eine Anpassung in der MiGeL wünschen, können einen Antrag einreichen.

In der MiGeL sind auch Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) inkludiert. Bietet die Zutat in diesem Bereich ebenfalls Hand?

Ja. Die Leistungen im Sinne Abklärung einer Vergütung oder das Erwirken einer solchen wird auch für FSMP-Produkt geboten.

Wer entscheidet über den MiGeL-Änderungs-Antrag?

Das Eidgenössische Departement des Innern erlässt die MiGeL nach Anhörung der zuständigen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände.

Wo erhalte ich Informationen über Änderungen in der MiGeL?

Das Bundesamt für Gesundheit bietet einen Newsletter an. Idealerweise melden Sie sich gleich an, damit Sie jeweils zeitnah über Veränderungen informiert sind.

Bestehen Übergangsfristen bis zur Inkraftsetzung von Änderungen in der MiGeL?

Das bei der jeweiligen MiGeL-Position abgebildete Datum „gültig ab“ ist verbindlich und es besteht kein Anspruch auf eine weitere Übergangsfrist.

Wer weist den Medizinprodukten die korrekte MiGeL-Position zu?

Es ist Aufgabe des Rechnungsstellers, die korrekte MiGeL-Position anzuwenden.

Kann die Versicherung eine Vergütung ablehnen, obwohl ein Produkt einer MiGeL-Position zugewiesen werden kann?

Ja. Sofern das Produkt

  • in der Schweiz nicht verkehrsfähig ist;
  • keine ärztliche Anordnung/Verschreibung vorliegt;
  • der Einsatz die WZW-Kriterien nicht erfüllen;
  • keiner MiGeL-Position entspricht;
  • eine Limitierung eine Vergütung ausschliesst; und/oder
  • die Abgabe über einen nicht autorisierten Kanal erfolgte.